Jede Klage Zählt!
Rechtsmissbrauch hat viele Gesichter. Dem geflüchteten Kind wird ein Kindergartenplatz verwehrt. Eine linke Journalistin wird wegen Verleumdung verklagt. Das Kulturzentrum wird geschlossen. Die Behörde verbietet die antifaschistische Demo. All das kann rechtswidrig und missbräuchlich sein.
Es ist wichtig, dies auch juristisch zu überprüfen. Ein schlechtes Bauchgefühl reicht. Denn: Jeder Einzelfall zählt!
Der Gegenrechtsschutz unterstützt Sie dabei, sich zur Wehr zu setzen. Wir unterstützen Sie, vermitteln anwaltliche Hilfe und übernehmen die rechtlichen Kosten.
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Förderrichtlinien
1. Zweckbestimmung
Der Gegenrechtsschutz dient der Unterstützung von natürlichen und juristischen Personen, sowie sonstigen Organisationen und Verbänden, die von missbräuchlichen Maßnahmen öffentlicher und privater Stellen betroffen sind. Ziel des Gegenrechtsschutzes ist die Schaffung einer Struktur gegen einen möglichen Missbrauch rechtlicher Instrumente sowohl durch (leitende) Mitarbeitende von Behörden zur Durchsetzung politischer Ziele und Etablierung autoritärer Machtstrukturen, als auch durch Private, wie z.B. rechtsextreme Akteur:innen, Parteien oder Unternehmen.
Der Gegenrechtsschutz soll durch Information, Aufklärung, Beratung, Prozessbegleitung und Kostenübernahme dazu beitragen, einer drohenden Beeinträchtigung rechtsstaatlicher Grundsätze, demokratischer Entscheidungsstrukturen und der Pluralität in unserer Gesellschaft entgegenzuwirken.
Gegenstand des Gegenrechtsschutzes ist einerseits die Abwehr von und der Schutz vor missbräuchlichem hoheitlichem Handeln, etwa von Behörden, die der Leitung einer rechtsextremen Partei unterstehen. Darüber hinaus widmet sich der Gegenrechtsschutz der Abwehr insbesondere zivilrechtlicher, äußerungs- und persönlichkeitsrechtlicher Angriffe, die durch rechtsextreme Akteur:innen und Organisationen ausgehen bzw. aufgrund von Äußerungen erfolgen, die sich mit dem Thema Rechtsextremismus befassen. Anlass solcher juristischer Angriffe öffentlicher oder privater Stellen kann etwa die Veröffentlichung wissenschaftlicher Texte, journalistische Berichterstattung, eine künstlerische oder aktivistische Auseinandersetzung oder jegliche Meinungsäußerung sein. Der Gegenrechtsfonds zielt insoweit auch darauf ab, einer Beeinträchtigung der Äußerungs-, Wissenschafts- oder Kunstfreiheit effektiv zu begegnen und einem Klima der Einschüchterung vorzubeugen.
Der Gegenrechtsschutz soll das Recht auf effektiven Rechtsschutz stärken, indem der Zivilgesellschaft in die Breite hinein die Inanspruchnahme von Rechtsschutz gegen hoheitliche Akte oder sonstige juristische Angriffe mit missbräuchlicher Zielsetzung erleichtert wird, wobei ein besonderer Fokus auf der Unterstützung marginalisierter Gruppen liegt.
Das Unterstützungsangebot enthält auch juristische Hilfestellung für zivilgesellschaftliches Engagement. Da vielen Betroffenen dieser ungerechtfertigten beziehungsweise missbräuchlichen Maßnahmen öffentlicher und privater Stellen die juristischen und finanziellen Ressourcen fehlen, möchte der Gegenrechtsschutz möglichst vielen Betroffenen mit diversen Hintergründen den Zugang zum Recht ermöglichen. Darüber hinaus sollen die geförderten Fälle (ggf. anonymisiert) journalistisch und wissenschaftlich begleitet und aufbereitet werden.
2. Fördervoraussetzungen
2.1. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen sowie Organisationen und Verbände, die von einem möglicherweise rechtswidrigen Verhalten einer öffentlichen Stelle betroffen sind beziehungsweise die nachweislich wegen vermeintlicher Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Thema Rechtsextremismus oder von rechtsextremen Akteur:innen oder Organisationen juristisch belangt werden.
2.2 Gefördert werden Verfahren gegen Maßnahmen öffentlicher oder privater Stellen, die aufgrund ihres missbräuchlichen Charakters nicht nur für die einzelnen Personen, sondern für die gesamte Gesellschaft und die Erhaltung rechtsstaatlicher und demokratischer Strukturen relevant sind. Ein missbräuchlicher Charakter liegt in der Regel dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Maßnahme rechtswidrig ist und zudem der Durchsetzung einer autoritären politischen Agenda dient. Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen Charakter können insbesondere darin liegen, dass
- die Maßnahme von einer Behörde ausgeht, deren Leitung einer verfassungsfeindlichen Partei angehört. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn die Partei vom zuständigen Amt für Verfassungsschutz als gesichert extremistisch eingestuft wird;
- juristische Angriffe durch rechtsextreme Akteur:innen und Organisationen ausgehen bzw. aufgrund von Äußerungen erfolgen, die sich mit dem Thema Rechtsextremismus befassen;
- die Maßnahme grundlegende Institutionen des demokratischen Rechtsstaats oder der demokratischen Zivilgesellschaft zu schwächen versucht, zu denen insbesondere eine neutrale Beamtenschaft, eine unabhängige Justiz, unabhängige Medien und effektive Beteiligungs- und Oppositionsrechte der demokratischen Zivilgesellschaft gehören;
- die Maßnahme demokratischen Pluralismus in der Zivilgesellschaft zu beeinträchtigen versucht, indem sie demokratische Macht- und Regierungskritik einengt oder durch eine Marginalisierung politischer Minderheiten motiviert ist, zu denen insbesondere politisch und rassistisch Verfolgte, Flüchtlinge, Behinderte und Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Orientierung oder Identität diskriminiert werden, gehören.
2.3. Gefördert wird – sofern in einem angemessenen Umfang personell und finanziell möglich – auch die juristische Hilfestellung und Beratung zur Ermöglichung und Absicherung von zivilgesellschaftlichem Engagement, insbesondere im Vorfeld von geplanten Veranstaltungen und Veröffentlichungen (z.B. Flyer, Plakate, Handouts).
2.4. Die Mittel des Gegenrechtsschutzes sollen natürlichen und juristischen Personen sowie Organisationen und Verbänden zugutekommen, die sich ohne die Unterstützung finanziell nicht zu einer angemessenen Rechtsverteidigung in der Lage sähen. Unterstützt werden solche Verfahren, die ohne die Hilfe des Gegenrechtsschutzes nicht geführt würden. Sofern die antragstellende Person in der Lage ist, eine Eigenbeteiligung zu leisten, soll sie hierüber im Rahmen ihres Antrags Mitteilung machen, sodass dies bei einer eventuellen Förderzusage berücksichtigt werden kann. Soweit weitere Möglichkeiten zur Übernahme der Kosten bestehen, z.B. durch eine Rechtsschutzversicherung, sollen diese ausgeschöpft werden. Entsprechende Forderungen sollen an den Gegenrechtsfonds abgetreten werden.
2.5 Es besteht kein Anspruch auf eine Förderung.
3. Antragsverfahren
3.1 Anträge können per E-Mail an kontakt@gegenrechtsschutz.de gerichtet werden. Name und Kontaktdaten müssen aus dem Antrag ersichtlich sein und sämtliche Unterlagen zu der Maßnahme, gegen die vorgegangen werden soll, müssen mit übersandt werden. Der Sachverhalt ist umfassend und wahrheitsgetreu darzustellen. Ggf. fordert der:die zuständige Bearbeiter:in weitere Informationen an.
3.2. Der Gegenrechtsschutz bestimmt intern zwei entscheidungsbefugte Personen, die den Antrag prüfen und auf Basis von Seriosität, Relevanz und inhaltlichen Erfolgsaussichten der Angelegenheit sowie nach Maßgabe der verfügbaren Gelder nach freiem Ermessen über das Ob und Wie einer Förderung entscheiden. Relevanz liegt dann vor, wenn die Maßnahme als missbräuchlich anzusehen ist. Hierfür ist nicht ausreichend, dass es sich um eine potenziell rechtswidrige Maßnahme handelt, sondern es muss zugleich eine politische Motivation naheliegen (siehe 2.2).
3.3. Sofern eine Förderung grundsätzlich bewilligt werden kann, erhält die antragstellende Person zeitnah eine Mitteilung über die Bewilligung (idR per E-Mail), aus der Art und Umfang der Förderung hervorgehen. Gleichzeitig enthält die Mitteilung die Kontaktdaten eines:einer Rechtsanwält:in. Ein Baustein der Förderung besteht in der Empfehlung eines:einer Rechtsanwält:in, der:die über die entsprechende Fachkunde verfügt und deren Beauftragung wir im Interesse einer effektiven Rechtsverteidigung anraten. Wünscht die betroffene Person eine andere anwaltliche Vertretung, kann sie sich hierüber mit dem Fonds verständigen. Auf Wunsch der antragstellenden Person kann auch die unmittelbare Erstübermittlung des Sachverhalts an den:die Rechtsanwält:in erfolgen. Eine Bewilligung bezieht sich stets nur auf den aktuell anstehenden Handlungs- bzw. Verfahrensabschnitt (beispielsweise Widerspruchsverfahren, jeweils maßgebliche Instanz im gerichtlichen Verfahren, allgemeine Beratung im Vorfeld einer geplanten Veröffentlichung, vorgerichtliche Verteidigung gegen eine Abmahnung, jeweils maßgebliche Instanz im gerichtlichen Verfahren). Die Förderung jedes Verfahrensabschnitts setzt einen einzelnen Antrag mit den erforderlichen Informationen voraus, der stets nach Maßgabe dieser Richtlinien geprüft wird. Vorbehaltlich der im Fonds verfügbaren Finanzmittel knüpft sich die Höhe der Förderung an die tatsächlich anfallenden Anwalts- und Verfahrens-/Gerichtskosten.
3.4. Die Anwaltskosten bemessen sich in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden vom Gegenrechtsschutz direkt an den:die beauftragte:n Anwält:in geleistet. Die Förderung ist nicht davon abhängig, ob der Rechtsstreit ganz oder teilweise gewonnen oder verloren wird. Im Gegenzug tritt die betroffene Person dem Gegenrechtsschutz im Voraus sämtliche Kostenerstattungsansprüche (Verfahrens- und Anwaltskosten) ab, die ihr durch Gerichtsentscheidung zugesprochen werden mögen.
3.5. Die geförderte Person befreit den:die beauftragte:n Anwält:in von seiner:ihrer Schweigepflicht, damit die wesentlichen Schriftsätze und Entscheidungen an den Gegenrechtsschutz übersandt werden können.
3.6. Soweit eine antragstellende Person lediglich ideelle Unterstützung wünscht (insbesondere Vermittlung von Rechtsbeistand, inhaltlicher Austausch, publizistische und wissenschaftliche Begleitung des Rechtsstreits, Bekanntmachung mit anderen Betroffenen), kann ein Antrag auch entsprechend beschränkt gestellt werden.
3.7. Mögliche Öffentlichkeitsarbeit stimmen die betroffene Person und der Gegenrechtsschutz untereinander ab.
3.8. Die vom Gegenrechtsschutz unterstützten Verfahren werden in regelmäßigen Abständen einem Beirat vorgestellt, der die Auswahl und Durchführung der Verfahren kritisch begleitet.
3.9. Die antragstellende Person muss vor der Förderzusage eine Kooperationsvereinbarung unterzeichnen.
4. Verbindlichkeit der Förderrichtlinien
Mit Antragstellung erkennt der:die Antragsteller:in diese Förderrichtlinien als für die Förderung verbindlich an. Verstöße können zur Rückforderung der Förderung führen.
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